Wie seit langem bekannt, ist die Anbindehaltung von Rinder in der biologischen Landwirtschaft ab 31.12.2010 nur mehr in Kleinbetrieben erlaubt. Mit folgendem Erlass wurde nun vom zuständigem Ministerium der Begriff Kleinbetrieb definiert.
R u n d e r l a s s
Betreff: Rinderhaltung gemäß Anhang I B 6.1.6. der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Biologische Landwirtschaft
Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend die betriebsbezogene maximale Abweichung vom Anbindehaltungsverbot gemäß Anhang B I 6.1.4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel hinsichtlich der Haltung von Rindern gemäß Anhang I B 6.1.6. leg.cit. mit: Die Abweichung kann bis zu einem Bestand von maximal 35 Rinder-Großvieheinheiten (GVE) am Betrieb (Jahresdurchschnittsbetrachtung) in Anspruch genommen werden und ist durch die zuständige Kontrollstelle auf Grundlage des Codexkapitels A8 des Österreichischen Lebensmittelbuches in der geltenden Fassung zu genehmigen. Es handelt sich um eine Ausnahmeregelung basierend auf Verfahrenstechnik und Management, um den Anforderungen der Verordnung nach den verhaltensbedingten Bedürfnissen einer tiergerechten Gruppenbildung zu entsprechen.
Der Regelung zugrunde liegt ein Milchvieh- oder Mutterkühe mit Nachzucht bzw. Nachkommenschaft haltender Betrieb. Die angegebene Rinder-GVE-Zahl gilt jedoch nicht für die alleinige Haltung von Tieren einer Tierkategorie, wie z.B von Milchkühen oder männlichen Masttieren.
Erläuterung: Berechnungstabelle der Rinder-GVE
Kälber bis 3 Mo= 0,15 GVE
Kälber 3 Mo bis 6 Mo = 0,3 GVE
Rinder 6 Mo bis 1 Jahr = 0,6 GVE
Rinder 1 bis 2 Jahre = 0,6 GVE
Rinder > 2 Jahre = 1 GVE
Kühe = 1 GVE
Für die Bundesministerin:
Hon.-Prof. Dr. Robert Schlögel