Zur bereits im letzen Jahr veröffentlichten neuen EU-Bioverordnung wurden mittlerweile die Detailbestimmungen für die Praxis erlassen. Diese neuen Durchführungsvorschriften wurden am 18.09.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Änderungen zur bisherigen Verordnung dürften in einigen Punkten auch Vereinfachungen mit sich bringen.
Anbindehaltung von Rindern – Verlängerungsmöglichkeit von Anpassungsfristen
Im Frühjahr dieses Jahres wurde in Österreich festgelegt, dass die Anbindehaltung in kleinen Betrieben weiter unter folgenden Grundvoraussetzungen möglich bleiben wird:
Ø Haltung von maximal 35 Rinder-Großvieheinheiten (Jahresdurchschnitt) am Betrieb
Ø Erreichen von 24 TGI-Punkten
Ø Haltung von mindestens 2 Rinderkategorien (zB. Milchkühe und Jungvieh)
Ø Auslauf und/oder Weide an mindestens 2 Tagen pro Woche.
Neu ist jedoch, dass für bestehende Anpassungsmaßnahmen in der Tierhaltung (zB. Anbindehaltung von Rindern, Anpassung der Stall- oder Auslauffläche) die bisher vorgesehene Anpassungsfrist (31.12.2010) verlängert werden kann. Diese Anpassungsfrist kann von der zuständigen Behörde bis 31.12.2013 verlängert werden, der Landwirt muss aber darlegen können, wie er bis zu diesem Zeitpunkt die Anforderungen erfüllen kann. Zusätzlich dazu müssen von der Kontrollstelle mindestens 2 Kontrollbesuche/Jahr durchgeführt werden.
Betriebe die diese Verlängerung in Anspruch nehmen wollen, werden bei der Bioinspektion 2009 über die Abwicklung informiert.
Weitere Neuerungen:
Ausnahmegenehmigungen, Anmeldungen und Bedarfsanerkennungen
Für Bio-Landwirte bringt die neue EU-Verordnung einige Erleichterungen: Die Pflicht zur Bedarfsanerkennung verschiedener Düngemittel und Pflanzenschutzmittel über die SLK GesmbH entfällt. Biobetriebe müssen den Einsatz und die Begründung aber weiter dokumentieren und bei den Inspektionen vorlegen können.
Eingriffe wie Kastration, Enthornung usw.
Diese Eingriffe dürfen zukünftig nur mit Schmerzausschaltung (Betäubung) erfolgen.
Ferkel können in einer Übergangsfrist bis 31.12.2011 noch ohne Schmerzausschaltung kastriert werden.
Verarbeitungsprodukte mit Zutaten aus Wildfang und Jagd
Für Erzeugnisse aus Wildfang und Jagd mit Bio-Zutaten wurde eine besondere Kennzeichnungsmöglichkeit geschaffen.
Kennzeichnung
Neben der bekannten Bio-Auslobung (in der Verkehrsbezeichung) wird es künftig auch eine Kennzeichnungsmöglichkeit von Einzelzutaten nur über die Zutatenliste geben.
Ab dem 1. Januar 2009 müssen bei allen Verarbeitungsprodukten, egal welche Kennzeichnungsvariante gewählt wurde, die Bio-Zutaten in der Zutatenliste einzeln gekennzeichnet werden ("Sternchensystem").
Über die genaue Umsetzung der neuen Verordnung werden die Biobetriebe noch detailliert informiert werden.