Umstellungsvarianten in der biologischen Landwirtschaft

Nach Einstieg des Betriebes in die biologische Wirtschaftsweise muss gemäß EU-Bioverordnung eine Umstellungszeit eingehalten werden.

Umstellungsvarianten in der biologischen Landwirtschaft bei tierhaltenden Biobetrieben

Nach Einstieg des Betriebes in die biologische Wirtschaftsweise muss gemäß EU-Bioverordnung eine Umstellungszeit eingehalten werden. Das Grundprinzip ist so festgelegt, dass bei einem gemischten Betrieb mit Flächenbewirtschaftung und Tierhaltung zuerst die Flächen umgestellt werden müssen, nach Anerkennung der Flächen können erst die Tiere umgestellt werden.

In der EU-Bioverordnung gibt es aber verschiedene Möglichkeiten, einen kürzeren Umstellungszeitraum zu erreichen.

1) Gleichzeitige Umstellung der gesamten Produktionseinheit

Bei einer gleichzeitigen Umstellung der gesamten Produktionseinheit kann eine Verkürzung auf 24 Monate erfolgen. Bei dieser Umstellungsvariante sieht die Verordnung keine weitere Verkürzungsmöglichkeit vor.

In diesem Fall kann eine entsprechende Vorbewirtschaftung rückwirkend nicht anerkannt und daher auch nicht in den Umstellungszeitraum eingerechnet werden. Mit Ende der 24 Monate gelten Tiere, die sich seit Beginn der Umstellung am Betrieb befinden, deren Nachzucht sowie seit Beginn der Umstellung zum Betrieb zugehörige Flächen und Erzeugnisse davon als umgestellt. Bei pflanzlichen Erzeugnissen von Flächen, die seit Beginn der Umstellung vom betroffenen Betrieb bewirtschaftet wurden, gilt die letzte Ernte vor dem Ende der 24 Monate als Umstellungsware.

Vorteil der gleichzeitigen Umstellung: Es sind neben den Flächen nach 24 Monaten auch alle Tiere anerkannt (mit Ausnahme jener Tiere, die während der Umstellungszeit konventionell zugekauft wurden -zB. eine Zuchtkalbin - oder Flächen, die während der Umstellungszeit zugepachtet wurden).

2) Verkürzter Umstellungszeitraum durch rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeit

Variante 1 – Nachweise liegen vor, dass seit mindestens 3 Jahren vor Abschluss des Kontrollvertrages die Bewirtschaftung der Flächen biokonform erfolgt ist.

Folgende Nachweise müssen für den Zeitraum von mindestens 3 Jahren vor Abschluss des Kontrollvertrages vorliegen:

Ø      Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen „Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen“ oder „Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerfutter- und Grünlandflächen“.

Ø      schriftlicher Nachweis (zB. Erklärung des Vorbewirtschafters), dass

o        kein Herbizideinsatz im Rahmen einer Einzelpflanzenbekämpfung (zB. Ampferbekämpfung) durchgeführt wurde

o        kein gebeiztes Saatgut verwendet wurde

o        keine bei den angeführten ÖPUL-Maßnahmen als Ausnahme zulässige Phosphormineraldüngung (zB. mit Superphosphat) durchgeführt wurde.

Wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen kann die Umstellungszeit für die Fläche auf 12 Monate verkürzt werden. Das in den letzten 12 Monaten vor Einstieg in die Biolandwirtschaft geerntete Futter dieser Flächen kann als Umstellungsfutter zur Verfütterung im Betrieb eingesetzt werden.

Die Umstellungszeit für die Tiere beginnt ab Einhaltung aller Fütterungs- und Haltungsbestimmungen am Betrieb, eventuell noch lagernde nicht zulässige Futtermittel aus der Zeit vor der Biobewirtschaftung müssen entfernt werden, Anpassungen in der Tierhaltung müssen abgeschlossen sein. .

Folgende Umstellungszeiten sind vorgesehen:

Ø      Milch: 6 Monate

Ø      Rinder und Pferde: mindestens 12 Monate und ¾ der Lebensdauer

Ø      Schafe, Ziegen: 6 Monate

Ø      Geflügel für die Fleischerzeugung: 10 Wochen

Ø      Geflügel für die Eiererzeugung: 6 Wochen

Vorteil dieser Variante: Milch kann im besten Fall bereits nach 6 Monaten als Biomilch abgeliefert werden, gleiches gilt für die Vermarktung beispielsweise von Schafen und Ziegen.

Nachteil: Umstellungszeit für die Rinder muss individuell für jedes Tier berechnet werden, daraus ergeben sich beispielsweise für Milchkühe sehr lange Umstellungszeiten (zB. eine bei Flächenanerkennung vierjährige Milchkuh kann voraussichtlich erst mit einem Alter von 16 Jahren als Biokuh verkauft werden)

Variante 2 – Nachweise liegen vor, dass seit mindestens 2 Jahren vor Abschluss des Kontrollvertrages die Bewirtschaftung der Flächen biokonform erfolgt ist.

Folgende Nachweise müssen für den Zeitraum von mindestens 2 Jahren vor Abschluss des Kontrollvertrages vorliegen:

Ø      Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen „Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen“ oder „Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerfutter- und Grünlandflächen“.

Ø      schriftlicher Nachweis (zB. Erklärung des Vorbewirtschafters) dass

o        kein Herbizideinsatz im Rahmen einer Einzelpflanzenbekämpfung (zB. Ampferbekämpfung) durchgeführt wurde

o        kein gebeiztes Saatgut verwendet wurde

o        keine bei den angeführten ÖPUL-Maßnahmen als Ausnahme zulässige Phosphormineraldüngung (zB. mit Superphosphat) durchgeführt wurde.

Wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen kann die Umstellungszeit für die Fläche auf 12 Monate verkürzt werden.

Die Umstellungszeit für die Tiere beginnt nach 12 Monaten (Zeitpunkt der Flächenanerkennung), vorausgesetzt alle Fütterungs- und Haltungsbestimmungen am Betrieb werden zu diesem Zeitpunkt eingehalten.

Folgende Umstellungszeiten sind vorgesehen:

Ø      Milch: 6 Monate

Ø      Rinder und Pferde: mindestens 12 Monate und ¾ der Lebensdauer

Ø      Schafe, Ziegen: 6 Monate

Ø      Geflügel für die Fleischerzeugung: 10 Wochen

Ø      Geflügel für die Eiererzeugung: 6 Wochen

Vorteil dieser Variante: Milch kann im besten Fall bereits nach 18 Monaten als Biomilch abgeliefert werden, gleiches gilt für die Vermarktung beispielsweise von Schafen und Ziegen.

Nachteil: Umstellungszeit für die Rinder muss individuell für jedes Tier berechnet werden, daraus ergeben sich beispielsweise für Milchkühe sehr lange Umstellungszeiten (zB. eine bei Flächenanerkennung vierjährige Milchkuh kann voraussichtlich erst mit einem Alter von 16 Jahren als Biokuh verkauft werden

3) Sofortige Anerkennung von Flächen als Bioflächen

Eine sofortige Anerkennung der Flächen ist in folgenden Fällen möglich:

1) Übernahme von anerkannten Bioflächen von einem Biobetrieb

Werden von einem anerkannten Biobetrieb Flächen übernommen, so muss als Nachweis ein zum Zeitpunkt der Übernahme gültiges Biozertifikat des Biobetriebes vorliegen.

Bei unklarem Biostatus muss vor der Übernahme eine Kontaktaufnahme mit der SLK GesmbH erfolgen.

2) Nachweise liegen vor, dass mit den Flächen seit mindestens drei Jahren an folgenden ÖPUL Maßnahmen (ÖPUL-2007 sowie im ÖPUL 2000 gleichwertige Maßnahmen) teilgenommen wurde

Ø      Bewirtschaftung von Bergmähdern

Ø      Alpung und Behirtung

Ø      Bewirtschaftung von besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen

Das in den letzten 12 Monaten vor dem Flächenzugang geerntete Futter dieser Flächen kann als Umstellungsfutter zur Verfütterung im Betrieb eingesetzt werden.

3) Naturschutzflächen

Handelt es sich um Vertragsnaturschutzflächen, auf welchen seit mindestens 3 Jahren vor Kontrollvertragsabschluss eine Anwendung von in der Biolandwirtschaft verbotenen Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen ist, kann ebenfalls eine sofortige Anerkennung erfolgen.

Das in den letzten 12 Monaten vor dem Flächenzugang geerntete Futter dieser Flächen kann als Umstellungsfutter zur Verfütterung im Betrieb eingesetzt werden.

 

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