Verpflichtende Angaben bei Bioprodukten

Neues verpflichtendes EU-BIO Logo

Am 31. März 2010 sind die detailierten Bestimmungen zur Verwendung des neuen EU-Bio-Logos erschienen.

Das neue Logo muss verpflichtend ab 1. Juli 2010 auf allen vorverpackten Lebensmitteln  verwendet werden. Zusätzlich muss im selben Sichtfeld die neue Code-Nummer der Biokontrollstelle  sowie unmittelbar darunter der Ort der Erzeugung angegeben werden.

Die Verwendung des neuen Bio-Logos ist detailiert geregelt (Handbuch zur Verwendung des Biologos) und unter folgendem Link abrufbar: http://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/logo_de , hier finden Sie auch die grafischen Vorlagen.

Wichtig! Übergangsfristen:

--> Übergangsfrist bis 01.07.2012, d.h. bereits genehmigte Verpackungen dürfen weiter verwendet werden, auch ein Nachdruck dieser Druckvorlagen ist erlaubt. Werden Verpackungen oder Etiketten ab 01.07.2010 komplett neu erstellt oder Änderungen durchgeführt, so müssen die neuen Bestimmungen eingehalten werden.

Wichtig! Lassen Sie neue Verpackungsdesigns oder Etiketten von der SLK vorab prüfen.

Das EU-Logo darf auf folgenden Produkten bzw. deren Etiketten NICHT VERWENDET WERDEN

  • Saatgut
  • Futtermittel
  • Düngemittel
  • Ware aus Umstellung auf die biologische Produktion
  • „Produkte mit weniger als 95% Bio-Zutaten“ (Bio-Auslobung von einzelnen Zutaten)
  • Nicht auf Produkte, die nur national oder privatrechtlich geregelt sind (z.B. Bio-Kosmetik, Bio-Heimtiernahrung, „Wein aus Bio-Trauben“, solange es keine EU-Bio-Regelung dafür gibt)
  • Produkten aus Jagd oder Fischerei
  • In der Gastronomie und in Großküchen

Verpflichtende Angabe: Ort der Erzeugung

Im selben Sichtfeld wie das Bio-Logo muss auch das Herkunftsland des Produktes bzw. der Inhaltsstoffe angegeben werden. Es gibt dazu folgende Möglichkeiten: 

  • „EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden;
  • „Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden; u „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.
  • Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe „EU" oder „Nicht-EU" durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.

Bei der genannten Angabe „EU", „Nicht-EU"  oder des Landes können kleine Gewichtsmengen an Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten Zutaten 2 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs nicht übersteigt.

Die genannte Angabe „EU" oder „Nicht-EU" darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen. Die Herkunft der Produkte bzw. der Inhaltsstoffe muss nachvollziehbar sein und wird im Rahmen der jährlichen Biokontrolle überprüft.

Neu Bio-Kontrollnummern

Im Zuge des neuen Bio-Logos wurden auch die Codenummern der Kontrollstellen europaweit vereinheitlicht. Die neue Codenummer der SLK lauter "AT-BIO-501". Die Codenummern der restlichen Kontrollstellen finden Sie im Anhang. Ab sofort kann die neue Kontrollnummer auf Etiketten, Begleitpapieren, Eingangsstempeln  oder Werbematerialien verwendet werden. Übergangsfrist ist gleich wie beim Bio-Logo bis 01.07.2012.

 

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