Mit Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit wurde am 20.10.2011 folgenden klargestellt bzw. neu geregelt:
Unter Kotgrube ist jene Fläche für den Kot zu verstehen, der in einem Legehennenstall für die Aufnahme des Kotes zur Verfügung steht.
Dieses Flächenausmaß muss mindestens 450 cm2 pro Henne betragen. Dieser Wert pro Henne bezieht sich auf den aktuellen Tierbesatz im betroffenen Stall.
Gleiches gilt bei Volierenhaltung.
Für Bestände bis zu 100 Legehennen kann von der Bereitstellung einer Vorrichtung zur Kotaufnahme unter den Sitzstangen abgesehen werden. In diesem Fall wird die Fläche unter den vorhandenen Sitzstangen nicht zur nutzbaren Stallflächen gerechnet.
In jedem Fall werden jedoch 450 cm2 pro Henne laut aktuellem Besatz im betroffenen Stall bei der Ermittlung der nutzbaren Stallfläche nicht berücksichtigt. Die Sitzstangen sind jedenfalls anrechenbar.
Für diesen Bereich wurden neue Bestimmungen festgelegt, die Details können direkt im Erlass nachgelesen werden. 2 35 Biologische Produktion Geflügelhaltung (174 KB)